Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.02.2022

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   BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21   

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https://dejure.org/2022,6390
BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21 (https://dejure.org/2022,6390)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 (https://dejure.org/2022,6390)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21 (https://dejure.org/2022,6390)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9a Abs 2 WoEigG, § 14 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB, Art 1 Nr 10 WEMoG, Art 1 Nr 15 WEMoG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 GKG, § 49 GKG, § 49a Abs 1 S 1 GKG vom 27.02.2014, § 49a Abs 1 S 2 GKG vom 27.02.2014, § 49a Abs 1 S 3 GKG vom 27.02.2014
    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht; Rechtsmitteleinlegung nach Gesetzesänderung

  • IWW

    § 9a Abs. 2 WEG, § ... 1004 BGB, § 48 Abs. 5 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 48 WEG, § 9b WEG, § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 14 Abs. 1; BGB § 1004
    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen zweckwidriger Nutzung (allein) durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • Wolters Kluwer

    Wertfestsetzung für das Revisionsverfahren; Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bzgl. der zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterlassungsverlangen der zweckwidrigen Nutzung nur durch den Verband, alleinige Prozessführungsbefugnis der Gemeinschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1
    Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bzgl. der zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums

  • rechtsportal.de

    WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1
    Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bzgl. der zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung der Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten neuen Rechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur der Verband kann Unterlassung der zweckwidrige Nutzung verlangen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zweckwidrige Nutzung von Wohnungseigentum

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Keine Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nur die WEG-Gemeinschaft kann gegen zweckwidrige Nutzung vorgehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einzelner Wohnungseigentümer kann nach WEG-Reform nicht mehr vom anderen Wohnungseigentümer Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung verlangen - Klagerecht steht Wohnungseigentümergemeinschaft zu

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keller wird gegebenenfalls bewohnt: Wer kann dagegen vorgehen? (IMR 2022, 204)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 733
  • MDR 2022, 625
  • DNotZ 2022, 937
  • NZM 2022, 375
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

    Der Anspruch ist aufgrund der Neuregelung durch das WEMoG an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG aF getreten und nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 5).

    aa) Nutzte ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesenen Räume zu Wohnzwecken oder umgekehrt ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Räume zu anderen Zwecken, konnte allerdings jeder Wohnungseigentümer von ihm nach § 15 Abs. 3 WEG aF grundsätzlich Unterlassung dieser zweckwidrigen Nutzung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 5 f. mwN; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 19; siehe zum sog. unselbständigen Teileigentum Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, ZWE 2015, 208 Rn. 10).

    Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (so auch bereits Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13, 19 f.).

    Anspruchsinhaber ist hiernach die Gemeinschaft (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13).

  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht aber, wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der GdWE zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NJW-RR 2021, 1170 Rn. 12 ff., 20 ff.; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 15).

    Entsprechendes gilt für die Aktivlegitimation (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, aaO Rn. 16).

    (1) Im Ausgangspunkt kann allerdings ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt sein, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 8).

    Der Anspruch ist aufgrund der Neuregelung durch das WEMoG an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG aF getreten und nunmehr allein der Gemeinschaft zugewiesen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 5).

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    Diese begründet einen Unterlassungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, und zwar auch gegen einen Mieter (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 18).

    Einem Wohnungseigentümer fehlte bei der zweckwidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit jedoch sowohl für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF als auch für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozessführungsbefugnis, wenn die Wohnungseigentümer diese Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen und damit eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF begründet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5 f.; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 6, 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12).

    (2) Das WEMoG hat allerdings nichts daran geändert, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt (vgl. hierzu näher Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 18).

  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 295/16

    Prozessführungsbefugnis hinsichtlich Sondereigentum bei Vergemeinschaftung vom

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    Dem nachträglichen Wegfall der Prozessführungsbefugnis konnte durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 14).

    Einem Wohnungseigentümer fehlte bei der zweckwidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit jedoch sowohl für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF als auch für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozessführungsbefugnis, wenn die Wohnungseigentümer diese Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen und damit eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF begründet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5 f.; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 6, 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12).

    Dem entspricht es, dass die Gemeinschaft nach bisherigem Recht zwar den Anspruch eines Wohnungseigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF - wegen zweckwidriger Nutzung einer anderen Einheit im Interesse eines einheitlichen Vorgehens an sich ziehen konnte, nicht jedoch Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12, 18).

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21

    Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    Aufgrund dieser eindeutigen Erklärung des Verwalters ist die zunächst weiter fortbestehende Prozessführungsbefugnis der Klägerin - ebenso wie ihre Aktivlegitimation - entfallen (vgl. zu den Anforderungen an die Erklärung näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das ändert aber nichts daran, dass sich die Störungsquelle im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befindet und ein koordiniertes Vorgehen der GdWE erforderlich ist (vgl. zum Brandschutz Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Pflicht zum Einschreiten anzunehmen ist, ist noch ungeklärt (vgl. dazu allgemein Sommer/Heinemann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 18 Rn. 122), hier aber nicht entscheidungserheblich (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19

    Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    (1) Im Ausgangspunkt kann allerdings ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt sein, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird, und zwar auch dann, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 8).

    Solche Ansprüche können dann bestehen, wenn Immissionen wie Lärm und Gerüche auf das Sondereigentum einwirken (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 13 mwN); auch dann, wenn die Klage auf eine gravierende Beeinträchtigung der Aussicht aus der Einheit oder eine starke Verschattung der zu dem Sondereigentum gehörenden Räume gestützt wird, hat der Senat eine eigene Prozessführungsbefugnis des Sondereigentümers in Betracht gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, NZM 2021, 613 Rn. 15).

    Der Maßstab ist der gleiche (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19, WuM 2021, 521 Rn. 13).

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 275/16

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme der Verwirkung eines Rechts neben dem reinen Zeitablauf erforderlich, dass der Berechtigte durch sein gesamtes Verhalten bei dem Verpflichteten das Vertrauen geschaffen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen und dass dieser sich darauf eingerichtet hat; der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 234/19, NJW 2021, 2882 Rn. 10; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 22 mwN).

    Einem Wohnungseigentümer fehlte bei der zweckwidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit jedoch sowohl für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF als auch für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozessführungsbefugnis, wenn die Wohnungseigentümer diese Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen und damit eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF begründet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5 f.; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 6, 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12).

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    (2) Aus dem von der Revision angeführten Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 (V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 245 ff.) ergibt sich nichts Anderes.

    In diesem Zusammenhang hat der Senat die von der Revision zitierte Aussage getroffen, dass bei der Beseitigung einer tragenden Wand ein relevanter Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer erst dann ausgeschlossen ist, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterblieben ist, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 248).

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    aa) Nutzte ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesenen Räume zu Wohnzwecken oder umgekehrt ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Räume zu anderen Zwecken, konnte allerdings jeder Wohnungseigentümer von ihm nach § 15 Abs. 3 WEG aF grundsätzlich Unterlassung dieser zweckwidrigen Nutzung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 5 f. mwN; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 19; siehe zum sog. unselbständigen Teileigentum Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, ZWE 2015, 208 Rn. 10).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21
    Einem Wohnungseigentümer fehlte bei der zweckwidrigen Nutzung einer Sondereigentumseinheit jedoch sowohl für einen Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG aF als auch für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozessführungsbefugnis, wenn die Wohnungseigentümer diese Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen und damit eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aF begründet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5 f.; Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 6, 8; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 295/16, NJW-RR 2020, 894 Rn. 12).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 234/19

    Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

  • BGH, 05.12.2014 - V ZR 5/14

    Zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer

  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733).

    Soweit ein Verstoß gegen das Regelwerk keinen Wohnungseigentümer konkret beeinträchtigt, ist es nach der Auffassung des Gesetzgebers sachgerecht, dass die damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen nicht zwischen einzelnen Wohnungseigentümern geführt werden, sondern mit der GdWE (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733 Rn. 22 f. mwN).

    Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Anspruch auf Einhaltung des Binnenrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG der Gemeinschaft zugeordnet wird und der auf das gleiche Ziel gerichtete Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB individuell von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733 Rn. 24 mwN).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese von ihm gewollte Abkehr von der bisherigen Rechtslage (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733 Rn. 22) bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft nicht intendiert und vielmehr insoweit eine Übertragung des im Gesellschaftsrecht entwickelten Instruments der actio pro socio für richtig gehalten haben könnte, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem

    Zwar können entsprechende Unterlassungsansprüche seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, ZfIR 2022, 233 Rn. 22 ff.).

    Zwar ist nunmehr jeder Wohnungseigentümer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 WEG (anders als nach § 15 Abs. 3 WEG aF) gegenüber der GdWE verpflichtet, die Vereinbarungen einzuhalten (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, ZfIR 2022, 233 Rn. 23).

    Aber ein Anspruch eines Wohnungseigentümers - wie der Klägerin - auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung kann sich unverändert aus § 1004 BGB ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 14 ff.; Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 24), und ein solcher Anspruch richtet sich gegen den Störer, hier also die Beklagten.

    Geändert hat sich seit dem 1. Dezember 2020 gemäß § 9a Abs. 2 WEG die Ausübungsbefugnis für diese Ansprüche; nunmehr ist allein die GdWE prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert (näher Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 24).

    Aber soweit die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 48 Abs. 5 WEG fortbesteht, ist auch die materiell-rechtliche Aktivlegitimation weiterhin gegeben (so bereits Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 10; Urteil vom 1. Oktober 2021 - V ZR 48/21, WuM 2021, 766 Rn. 16).

    Indem die Beklagten den Widerspruch der GdWE mit der Revisionsbegründung eingereicht haben, ist die zuvor zulässige und begründete Klage unzulässig geworden; die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist - ebenso wie ihre Aktivlegitimation (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, ZfIR 2022, 233 Rn. 11) - entfallen.

    Der von den Beklagten vorgelegte Widerspruch der GdWE ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, aaO Rn. 11).

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 106/21

    Beeinträchtigung oder Erschwerung des Zugangs zum Sondereigentum durch

    Solche mittelbaren Folgen reichen nicht aus, um eine Störung des Sondereigentums und damit eine eigene Ausübungsbefugnis des Sondereigentümers zu begründen (vgl. MüKoBGB/Scheller, 8. Aufl., § 14 WEG nF Rn. 37; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 50; BeckOK WEG/Elzer [1.7.2021], § 43 Rn. 16; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 163; zur Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung siehe Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, juris Rn. 20 ff.).

    Dass die schnelle und zuverlässige Erreichbarkeit der Wohnungseigentumsanlage für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge auch für das Sondereigentum von elementarer Bedeutung ist, ändert nichts daran, dass sich die Störungsquelle im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums befindet und die Gefahrenabwehr nach der Gesetzeskonzeption der GdWE zugewiesen ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, juris Rn. 15).

  • LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21

    Verwalterlose Zweier-WEG: Prozessführungsbefugnis beim Anspruch auf Unterlassung

    Diese Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 22, juris).

    Daher ist auch nur die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Unterlassung eines etwaigen vereinbarungswidrigen Gebrauchs zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 21, 23, juris).

    Der einzelne Wohnungseigentümer kann, wenn diese es ablehnt gegen die zweckwidrige Nutzung vorzugehen, gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ein Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen und diesen notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 25, juris).

    Zwar kann sich ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben, da das WEMoG nichts daran geändert hat, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 24, juris).

    Nach § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG ist die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung des Anspruchs aber der Gemeinschaft der Eigentümer zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 24, juris m.w.N.; LG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2-13 S 155/19 -, Rn. 8, juris).

    Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus (BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 24, juris), dass nach dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerade für die Abwehr von Verletzungen des Binnenrechts allein zuständig und damit prozessführungsbefugt sein solle und es sich hiermit nicht vertrage, wenn der Anspruch auf Einhaltung des Binnenrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG der Gemeinschaft zugeordnet werde (siehe hierzu oben unter II. 1.a.) und der auf das gleiche Ziel gerichtete Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB individuell von den einzelnen Eigentümern geltend gemacht werden könne.

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Klage wegen zweckwidriger Nutzung einer Sondereigentumseinheit durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht wird, prozessführungsbefugt ist (vgl. BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 22 ff.).

    So ist § 15 Abs. 1 WEG a.F. in § 10 WEG aufgegangen (BT-Drs. 19/18791, S. 50; vgl. auch Falkner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck.online Großkommentar Zivilrecht, Stand Dezember 2021, § 15 WEG Rn. 8), während an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG a.F. inhaltlich § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG getreten ist (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52 und S. 59; vgl. zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 23 f.; U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 5).

    Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass das WEMoG nichts daran geändert hat, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt und einen - allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machenden - Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB begründet (BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 24).

  • LG Frankfurt/Main, 06.10.2022 - 13 S 95/21

    WEMoG: Verlust der Prozessführungsbefugnis ist verfassungsgemäß!

    Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, der an Stelle des Anspruchs der Eigentümer aus § 15 WEG aF getreten ist, liegt nur noch bei der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH NZM 2022, 375).

    Einen Eingriff lediglich in den räumlichen Bereich des Sondereigentums der Klägerin, den dieser auch weiterhin selbst abwehren kann (näher BGH NZM 2022, 375 Rn. 24), liegt insoweit offensichtlich nicht vor.

    Denn auch unter der Geltung des alten Wohnungseigentumsrechtes bestand die Möglichkeit, dass in einem laufenden Verfahren die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer vergemeinschaftet (§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG aF) und damit die Klagebefugnis des Klägers auch im laufenden Verfahren entfallen lässt (vgl. BGH NZM 2022, 375 Rn. 11 f.).

    Das neue Recht sieht die Möglichkeit der gekorenen Anspruchsausübung durch die Gemeinschaft nicht mehr vor, vielmehr liegt die Ausübungsbefugnis für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB bezogen auf das Gemeinschaftseigentum von vornherein bei dem Verband, wobei die Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf haben können, dass der Verband insoweit tätig wird (BGH NZM 2022, 375).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Klage wegen zweckwidriger Nutzung einer Sondereigentumseinheit durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht wird, prozessführungsbefugt ist (vgl. BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 22 ff.).

    So ist § 15 Abs. 1 WEG a.F. in § 10 WEG aufgegangen (BT-Drs. 19/18791, S. 50; vgl. auch Falkner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck.online Großkommentar Zivilrecht, Stand Dezember 2021, § 15 WEG Rn. 8), während an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG a.F. inhaltlich § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG getreten ist (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52 und S. 59; vgl. zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 23 f.; U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 5).

    Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass das WEMoG nichts daran geändert hat, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt und einen - allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machenden - Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB begründet (BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Klage wegen zweckwidriger Nutzung einer Sondereigentumseinheit durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht wird, prozessführungsbefugt ist (vgl. BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 22 ff.).

    So ist § 15 Abs. 1 WEG a.F. in § 10 WEG aufgegangen (BT-Drs. 19/18791, S. 50; vgl. auch Falkner in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck.online Großkommentar Zivilrecht, Stand Dezember 2021, § 15 WEG Rn. 8), während an die Stelle von § 15 Abs. 3 WEG a.F. inhaltlich § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bzw. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG getreten ist (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52 und S. 59; vgl. zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 23 f.; U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 5).

    Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass das WEMoG nichts daran geändert hat, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt und einen - allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machenden - Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB begründet (BGH, U.v. 28.1.2022 - V ZR 86/21 - juris Rn. 24).

  • LG München I, 22.09.2022 - 36 S 613/22

    Keine "unbillige Benachteiligung" bei Genehmigung einer Gabionenwand als

    Die Gemeinschaft kann daher entweder den Prozess übernehmen oder die Fortführung des Prozesses untersagen (BGH NZM 2021, 561), wodurch der Kläger seine zunächst fortbestehende Prozessführungsbefugnis ebenso verliert, wie seine Aktivlegitimation (BGH BeckRS 2022, 5731 Rn. 11; BeckOK BGB/Zschieschack/ Orthmann, 62. Ed. 1.5.2022, WEG § 48 Rn. 39).
  • BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22

    Bemessung der Beschwer bei Abweisung der Klage auf Feststellung des Bestehens

    a) Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nach neuem Recht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, juris Rn. 3).
  • AG Bergisch Gladbach, 19.04.2023 - 71 C 9/23

    Wie kann unrechtmäßige bauliche Veränderung des Verwalters rückgängig gemacht

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Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2022 - V ZR 86/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,51137
BGH, 28.02.2022 - V ZR 86/21 (https://dejure.org/2022,51137)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2022 - V ZR 86/21 (https://dejure.org/2022,51137)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - V ZR 86/21 (https://dejure.org/2022,51137)
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